Schulbegleiter*innen und Kitabeleiter*innen sind wichtige Unterstützer*innen für Kinder mit Behinderung.
Insbesondere Kinder mit einer körperlichen, seelischen oder/und Mehrfachbehinderung im Sinne des § 53 (1) SGB XII und § 35 a SGB VIII bedürfen dieser Begleitung in ihrem Schulalltag.
Der oben erwähnte Rechtsanspruch muss entsprechend umgesetzt werden. Dabei ist es Eltern von Kindern mit Behinderung nicht zuzumuten, unterschiedliche Kostenträger unterschiedlich zu adressieren. Hier muss die Hilfe für die Kinder und deren Eltern im Vordergrund stehen. Insbesondere ist eine schnelle Bearbeitung der Anträge notwenig, damit Hilfe schnell gewährleistet werden kann. Unterschiedliche Zuständigkeiten dürfen nicht zu einem Zuständigkeitsgerangel führen.
Jobcenter Uckermark: Informationen zur Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III „JobAktiv"
Informationen zur bisherigen Umsetzung des Modellprojektes „Gesundheitscoaching und -kooperation im Jobcenter Uckermark“ im Rahmen des Bundesprogramms "Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben - rehapro"